Seilbahnanlagen: Rechte und Pflichten der Fahrgäste
1. Allgemeine Bestimmungen
Fahrgäste sind dazu verpflichtet, die Nutzungsbedingungen zu beachten und sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und der Betriebsablauf nicht gestört werden. Sämtliche Hinweise, die in den Tal- und Bergstationen sowie an den Haltestellen entlang der Bahnstrecke aushängen, sind zu beachten. Außerdem muss den Anweisungen des Personals jederzeit Folge geleistet werden.
Detaillierte Informationen über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste können auf der Webseite www.suedtirolmobil.info nachgelesen werden.
2. Nutzungsbedingungen
Fahrgästen ist es während der Fahrt nicht gestattet, mit dem Betriebspersonal zu sprechen, außer es handelt sich um eine betriebliche Notwendigkeit. Fahrgäste, die mit der Nutzung der Bahn- und Seilbahnanlagen nicht vertraut sind, müssen beim Betriebspersonal entsprechende Informationen einholen.
Aufgrund der besonderen Eigenschaften der Seilbahn- und Bahnanlagen sind die Vorschriften der Betreibergesellschaft einzuhalten. Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass sie keine Gefahr für andere Fahrgäste darstellen bzw. Schäden an der Anlage bzw. deren Einrichtung verursachen.
Den Fahrgästen ist es untersagt:
Bei Abwesenheit des Betriebspersonals ist es den Fahrgästen untersagt, den Einstiegsbereich zu betreten bzw. sich den Fahrzeugen zu nähern bzw. darin Platz zu nehmen. Fahrgäste, die einen sogenannten Lawinen-Airbag mitführen, müssen diesen vor Fahrtantritt sichern bzw. deaktivieren.
Von der Beförderung können jene Fahrgäste ausgeschlossen werden, die unter offensichtlichem Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen; die nicht ausreichend vor den herrschenden klimatischen Bedingungen geschützt sind; die Gegenstände mit sich führen, die den sicheren Zu- bzw. Ausstieg in die Fahrzeuge beeinträchtigen; die aufgrund ihres Zustandes oder ihres Verhaltens die eigene Sicherheit, die der anderen Fahrgäste bzw. der öffentlichen Ordnung gefährden.
Im Falle einer Evakuierung sind die Fahrgäste verpflichtet, den Anweisungen des Personals zu folgen und im Fahrzeug eine korrekte Haltung einzunehmen.
3. Fahrscheine
Fahrgäste sind für die Aufbewahrung und Unversehrtheit des Fahrscheins verantwortlich. Der Fahrschein muss dem Betriebspersonal auf Anfrage jederzeit zusammen mit einem gültigen Personalausweis vorgezeigt werden. Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von dieser Bestimmung ausgenommen; für sie genügt es, den Fahrschein vorzuzeigen.
Fahrgäste werden nicht bevorzugt befördert. Davon ausgenommen ist das Betriebspersonal, die Sicherheits- und Einsatzkräfte, sowie Bevollmächtigte in bestimmten, vom Amt für Seilbahnen des Landes Südtirol festgelegten Ausnahmesituationen.
Weitere Informationen über die Fahrscheine können auf der Webseite www.suedtirolmobil.info nachgelesen werden.
4. Fahrgäste mit Beeinträchtigung
Fahrgäste, die aufgrund einer Beeinträchtigung beim Ein- und Ausstieg Hilfe bzw. Hilfsmittel benötigen, müssen dies dem Betreiber vor dem Erwerb eines Fahrscheins mitteilen. Es sind keine besonderen Maßnahmen für die Beförderung von Fahrgästen mit Beeinträchtigung bzw. ihrer Hilfsmittel vorgesehen. Dies gilt auch im Falle von Rettungsmaßnahmen.
Bei Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität obliegt es dem Dienstpersonal:
5. Mitnahme von Gepäckstücken und Tieren
Bestimmungen über die Mitnahme von Gepäckstücken und Tieren können auf der Webseite www.suedtirolmobil.info nachgelesen werden.
6. Rettungsmaßnahmen
Fahrgäste haben sich im Falle einer Rettungsmaßnahme, die vom Personal eingeleitet werden, strikt an die Sicherheitsvorschriften und an die Anweisungen zu halten.
7. Fahrradmitnahme
Der Mitnahme von Fahrrädern auf öffentlichen Verkehrsmitteln ist kostenpflichtig und ist aus Platz- und Sicherheitsgründen nur in begrenztem Ausmaß möglich. Vorrang hat in jedem Fall der Personentransport. Bei hohem Fahrgastaufkommen kann das Bordpersonal das Zusteigen mit Fahrrad einschränken. Es ist nicht gestattet, Fahrräder an Bord der Rittner Schmalspurbahn mitzunehmen.
Informationen über die Fahrradmitnahme bzw. deren Kosten können auf der Webseite www.suedtirolmobil.info/de/tickets/tarifsystem-und-fahrschein-entwertung/fahrrad-mitnahme nachgelesen werden.
8. Verwaltungsstrafen
Verstöße gegen Bestimmungen, die durch Aushang in den Berg- und Talstationen bzw. den Fahrzeugen bekannt gegeben werden, werden gemäß Art. 18 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980 strafrechtlich verfolgt. Die Nichtbeachtung von Bestimmungen, die zu einer Gefährdung anderer Fahrgäste führt, wird bei der Gerichtsbehörde angezeigt, wenn der Tatbestand laut Artikel 432 und Artikel 650 des Strafgesetzbuches erfüllt wird.
Fahrgäste, die die genannten Bestimmungen nicht beachten, werden für verursachte Schäden verantwortlich gemacht.
Weiterführende Informationen über die Verwaltungsstrafen können der Webseite www.suedtirolmobil.info/de/tickets/nutzungsbedingungen/strafen entnommen werden.
9. Beschwerden
Eventuelle Beschwerden können samt genauer Angabe des Vorfalles und vollständiger Anschrift mittels Web-Formular auf der Webseite www.provinz.bz.it/tourismus-mobilitaet/mobilitaet/oeffentlicher-personenverkehr/webformular.asp bzw. per E-Mail an die Adresse contact@suedtirolmobil.info an das Amt für Personenverkehr des Landes Südtirol geschickt werden.
Anonyme Beschwerden werden nicht berücksichtigt.
Fahrgäste sind dazu verpflichtet, die Nutzungsbedingungen zu beachten und sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und der Betriebsablauf nicht gestört werden. Sämtliche Hinweise, die in den Tal- und Bergstationen sowie an den Haltestellen entlang der Bahnstrecke aushängen, sind zu beachten. Außerdem muss den Anweisungen des Personals jederzeit Folge geleistet werden.
Detaillierte Informationen über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste können auf der Webseite www.suedtirolmobil.info nachgelesen werden.
2. Nutzungsbedingungen
Fahrgästen ist es während der Fahrt nicht gestattet, mit dem Betriebspersonal zu sprechen, außer es handelt sich um eine betriebliche Notwendigkeit. Fahrgäste, die mit der Nutzung der Bahn- und Seilbahnanlagen nicht vertraut sind, müssen beim Betriebspersonal entsprechende Informationen einholen.
Aufgrund der besonderen Eigenschaften der Seilbahn- und Bahnanlagen sind die Vorschriften der Betreibergesellschaft einzuhalten. Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass sie keine Gefahr für andere Fahrgäste darstellen bzw. Schäden an der Anlage bzw. deren Einrichtung verursachen.
Den Fahrgästen ist es untersagt:
- die Anlage bzw. die Fahrzeuge im Falle einer Abwesenheit des Betriebspersonals zu betreten;
- für sie nicht vorgesehene Bereiche der Anlage zu betreten bzw. Teile der Anlage zu berühren;
- während der Fahrt Gegenstände aus dem Fenster zu lehnen bzw. zu werfen;
- während der Fahrt die Türen zu öffnen;
- in der gesamten Anlage bzw. während der Fahrt zu rauchen.
Bei Abwesenheit des Betriebspersonals ist es den Fahrgästen untersagt, den Einstiegsbereich zu betreten bzw. sich den Fahrzeugen zu nähern bzw. darin Platz zu nehmen. Fahrgäste, die einen sogenannten Lawinen-Airbag mitführen, müssen diesen vor Fahrtantritt sichern bzw. deaktivieren.
Von der Beförderung können jene Fahrgäste ausgeschlossen werden, die unter offensichtlichem Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen; die nicht ausreichend vor den herrschenden klimatischen Bedingungen geschützt sind; die Gegenstände mit sich führen, die den sicheren Zu- bzw. Ausstieg in die Fahrzeuge beeinträchtigen; die aufgrund ihres Zustandes oder ihres Verhaltens die eigene Sicherheit, die der anderen Fahrgäste bzw. der öffentlichen Ordnung gefährden.
Im Falle einer Evakuierung sind die Fahrgäste verpflichtet, den Anweisungen des Personals zu folgen und im Fahrzeug eine korrekte Haltung einzunehmen.
3. Fahrscheine
Fahrgäste sind für die Aufbewahrung und Unversehrtheit des Fahrscheins verantwortlich. Der Fahrschein muss dem Betriebspersonal auf Anfrage jederzeit zusammen mit einem gültigen Personalausweis vorgezeigt werden. Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von dieser Bestimmung ausgenommen; für sie genügt es, den Fahrschein vorzuzeigen.
Fahrgäste werden nicht bevorzugt befördert. Davon ausgenommen ist das Betriebspersonal, die Sicherheits- und Einsatzkräfte, sowie Bevollmächtigte in bestimmten, vom Amt für Seilbahnen des Landes Südtirol festgelegten Ausnahmesituationen.
Weitere Informationen über die Fahrscheine können auf der Webseite www.suedtirolmobil.info nachgelesen werden.
4. Fahrgäste mit Beeinträchtigung
Fahrgäste, die aufgrund einer Beeinträchtigung beim Ein- und Ausstieg Hilfe bzw. Hilfsmittel benötigen, müssen dies dem Betreiber vor dem Erwerb eines Fahrscheins mitteilen. Es sind keine besonderen Maßnahmen für die Beförderung von Fahrgästen mit Beeinträchtigung bzw. ihrer Hilfsmittel vorgesehen. Dies gilt auch im Falle von Rettungsmaßnahmen.
Bei Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität obliegt es dem Dienstpersonal:
- die Anzahl der Fahrgäste im Fahrzeug aufgrund der Größe des mitgeführten Hilfsmittels eventuell zu reduzieren;
- über die Anwesenheit einer Begleitperson zu entscheiden;
- das Betriebspersonal an der Ausstiegsstation über die Beförderung des Fahrgastes mit einer Beeinträchtigung zu informieren.
5. Mitnahme von Gepäckstücken und Tieren
Bestimmungen über die Mitnahme von Gepäckstücken und Tieren können auf der Webseite www.suedtirolmobil.info nachgelesen werden.
6. Rettungsmaßnahmen
Fahrgäste haben sich im Falle einer Rettungsmaßnahme, die vom Personal eingeleitet werden, strikt an die Sicherheitsvorschriften und an die Anweisungen zu halten.
7. Fahrradmitnahme
Der Mitnahme von Fahrrädern auf öffentlichen Verkehrsmitteln ist kostenpflichtig und ist aus Platz- und Sicherheitsgründen nur in begrenztem Ausmaß möglich. Vorrang hat in jedem Fall der Personentransport. Bei hohem Fahrgastaufkommen kann das Bordpersonal das Zusteigen mit Fahrrad einschränken. Es ist nicht gestattet, Fahrräder an Bord der Rittner Schmalspurbahn mitzunehmen.
Informationen über die Fahrradmitnahme bzw. deren Kosten können auf der Webseite www.suedtirolmobil.info/de/tickets/tarifsystem-und-fahrschein-entwertung/fahrrad-mitnahme nachgelesen werden.
8. Verwaltungsstrafen
Verstöße gegen Bestimmungen, die durch Aushang in den Berg- und Talstationen bzw. den Fahrzeugen bekannt gegeben werden, werden gemäß Art. 18 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980 strafrechtlich verfolgt. Die Nichtbeachtung von Bestimmungen, die zu einer Gefährdung anderer Fahrgäste führt, wird bei der Gerichtsbehörde angezeigt, wenn der Tatbestand laut Artikel 432 und Artikel 650 des Strafgesetzbuches erfüllt wird.
Fahrgäste, die die genannten Bestimmungen nicht beachten, werden für verursachte Schäden verantwortlich gemacht.
Weiterführende Informationen über die Verwaltungsstrafen können der Webseite www.suedtirolmobil.info/de/tickets/nutzungsbedingungen/strafen entnommen werden.
9. Beschwerden
Eventuelle Beschwerden können samt genauer Angabe des Vorfalles und vollständiger Anschrift mittels Web-Formular auf der Webseite www.provinz.bz.it/tourismus-mobilitaet/mobilitaet/oeffentlicher-personenverkehr/webformular.asp bzw. per E-Mail an die Adresse contact@suedtirolmobil.info an das Amt für Personenverkehr des Landes Südtirol geschickt werden.
Anonyme Beschwerden werden nicht berücksichtigt.
Dienstleistungscharta
Rittner Seilbahn
Dienstleistungscharta Rittner Seilbahn
Rittner Schmalspurbahn
Dienstleistungscharta Rittner Schmalspurbahn
Standseilbahn Mendel
Dienstleistungscharta Standseilbahn Mendel
Formulare
Formular südtirolmobil-Heinweise
Formular südtirolmobil-Beschwerde
Antrag auf ein Schlichtungsverfahren
Dienstleistungscharta Rittner Seilbahn
Rittner Schmalspurbahn
Dienstleistungscharta Rittner Schmalspurbahn
Standseilbahn Mendel
Dienstleistungscharta Standseilbahn Mendel
Formulare
Formular südtirolmobil-Heinweise
Formular südtirolmobil-Beschwerde
Antrag auf ein Schlichtungsverfahren
Busbahnhof Bozen: Nutzungsbedingungen
Für den Busbahnhof Bozen gelten folgende Nutzungsbedingungen (die deutsche Fassung des Dokumentes wird nachgereicht).
Anhang 1
Anhang 2
Für alle Busfahrgäste, auch jene mit eingeschränkter Mobilität, gelten innerhalb der Europäischen Union (EU) dieselben Rechte. Diese Rechte, einschließlich des Rechts auf Information oder Erstattung bei Verspätung oder Annullierung der Reise, sind mit jenen der Reisenden im See- und Binnenschiffsverkehr, im Luftverkehr und im Eisenbahnverkehr vergleichbar. Die EU-Verordnung Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr kann am Busbahnhof Bozen eingesehen werden bzw. ist unter diesem Link abrufbar.
Anhang 1
Anhang 2
Für alle Busfahrgäste, auch jene mit eingeschränkter Mobilität, gelten innerhalb der Europäischen Union (EU) dieselben Rechte. Diese Rechte, einschließlich des Rechts auf Information oder Erstattung bei Verspätung oder Annullierung der Reise, sind mit jenen der Reisenden im See- und Binnenschiffsverkehr, im Luftverkehr und im Eisenbahnverkehr vergleichbar. Die EU-Verordnung Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr kann am Busbahnhof Bozen eingesehen werden bzw. ist unter diesem Link abrufbar.